Praxis für Neuropsychologie und Psychotherapie

§2 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lautet:

"Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge ... obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen."

Jede Verletzung oder Erkrankung des Gehirns begründet den Verdacht solcher Mängel. Betroffene sind daher verpflichtet, ihre Fahreignung nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis besteht Fahrverbot mit dem Risiko, bei Unfällen strafrechtlich belangt zu werden oder von der gegnerischen Versicherung in Regress genommen zu werden. Ob der Führerschein als solcher entzogen wurde oder nicht, ist dabei völlig unerheblich.

Die Vorschriften sind dabei recht unterschiedlich je nach Art der Erkrankung oder Verletzung oder den Führerscheinklassen, die Sie benötigen. Ich kann Sie in dieser Hinsicht beraten, Ihre kognitiven Fähigkeiten im Hinblick auf die Mindestanforderungen der FeV überprüfen und Ihnen ggf. eine Fahrprobe vermitteln. Sollten die Vorausetzungen noch nicht gegeben sein, kann ich Ihnen ein Training zur Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit anbieten.

Sie müssen nicht befürchten, dass ich Ihren Fall den Behörden melde. Ich stehe unter Schweigepflicht, die auch für diese Fragen Gültigkeit hat.